AGB

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Schmitz Feuerwehrtechnik GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („VLB“) gelten für alle Lieferungen und und Leistungen an unsere Kunden („Kunde“). Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

1.2 Diese VLB gelten ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Bestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltslos ausführen. 

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgegeben haben (vgl. Ziffer 2.3)- Dies gilt auch für Angaben im Rahmen der Angebotsbearbeitung, insbesondere über Maße, Gewichte, – Leistungs- und Verbrauchsdaten, wenn und soweit sie von uns nicht in unserem bindenden Angebot oder in der Auftragsbestätigung bestätigt werden. 

2.2 Soweit wir kein bindendes Angebot abgegeben haben, kommt der Vertrag nach Bestellung des Kunden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. 

2.3 Ein bindendes Angebot unserseits liegt nur vor, wenn wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. An verbindliche Angebote halten wir uns 3 Monate gebunden, wenn von uns keine andere Frist genannt wird oder im Falle der Ausschreibung keine kürzere Bindefrist vorgesehen ist. 

2.4 Alle Vertragsregelungen sowie Art und Umfang unserer Lieferung und Leistung werden von uns in der Auftragsbestätigung oder in unserem bindenden Angebot festgelegt. 

3 Preise

3.1 Die Preise in unseren Informationsangeboten beziehen sich auf unsere normgerechte Standardausführung. 

3.2 Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 

3.3 Bis zu einem Warenwert von netto 100,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 10.00 €. 

3.4 Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, liefern wir Waren FCA Farnstädt. 

3.5 Treten Erhöhungen von Materialkosten, Lohnkosten oder Transportkosten, nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, eine der jeweiligen Gewichtung dieser Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt nicht, sofern die Waren innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden sollen. 

4. Lieferzeit, Lieferung

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Abgabe eines verbindlichen Angebotes oder in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfristen verstehen sich stets ab Vertragsabschluss. Erfolgt die Angabe einer solchen Frist nicht beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsabschluss. 

4.2 Ist eine Mitwirkung des Kunden erforderlich, setzt die Einhaltung der Lieferfrist die jeweils rechtzeitige Beantwortung von Rückfragen, Übersendung von erforderlichen Zeichnungen und Unterlagen, Übersendung beizustellender Werkteile und Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen innerhalb angemessener Zeiträume voraus. Der Kunde hat beizustellende Werkteile in funktionsfähigem, einbaufertigem Zustand fristgerecht unter Einhaltung der von uns definierten Anforderungen auf eigene Rechnung anzuliefern. Wir behalten uns vor, angelieferte Teile einer eigenen Prüfung zu unterziehen und bei Nichteignung den Einbau der angelieferten Teile zu abzulehnen. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn die Mitwirkungshandlungen Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt werden. 

4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Lieferschwierigkeiten bzw. Lieferverzögerungen durch Lieferanten als Folge der weltweiten Covid-19-Pandemie zurückzuführen, übernehmen wir keine Haftung für irgendwelche Lieferverzüge und die Lieferzeit verlängert sich angemessen, vorausgesetzt wir haben die Bestellung beim jeweiligen Lieferanten rechtzeitig ausgelöst. 

4.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

5. Versand, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt FCA Farnstädt gem. Ziffer 3.4 

5.2 Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Bei Lieferung FCA Farnstädt, erfolgt die Abholung durch den Kunden und das Transportrisiko geht nach der Verladung auf diesen über. 

5.3 Versicherungen für FCA Farnstädt Lieferungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der die Kosten trägt. 

5.4 Ist der Kunde im Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird die Abholung oder der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden über den vereinbarten Liefertermin hinaus verschoben, gilt vorstehender Satz entsprechend. Auf Wunsch des Kunden werden wir die von ihm verlangten Versicherungen abschließen. 

5.5 Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Lieferfrist oder Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalt von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug zahlbar. 

6.2 Skontobezüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Kunde alle bei uns offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. 

6.3 Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens in unserem bindenden Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. 

6.4 Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. 

6.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 

7. Mängelansprüche

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB) bleiben unberührt. 

7.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§377,381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtszeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Ist eine Abnahme vereinbart oder erforderlich gilt § 640 BGB. Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunden bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen müssen. 

7.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Muster usw. des Kunden zu liefern hat, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. 

7.4 Ist die Ware mangelhaft, steht uns das Wahlrecht zu, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Soweit wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt sind, die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt dieses Recht unberührt. 

7.5 Der Kunde hat uns die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware ist auf Verlangen zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns 2 der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 

7.6 Wir übernehmen die die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. 

7.7 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder von Gesetzes wegen entbehrlich, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Manger besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

7.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehend auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

9. Verjährung

9.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. 

9.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 8.2 Satz 1 und Satz 2 (a) dieser VLB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Kunde darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gegenüber gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. 

10.2 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Kunden gestatteten sonstigen Veräußerung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. 

10.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. 

10.4 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. 

10.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich, unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten. Dies gilt auch für die Beeinträchtigungen sonstiger Art. 

10.6 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet. 

11. Konstruktionsänderungen, Unterlagen

Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Ähnlichem, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese sowie sonst als vertraulich bezeichnete Information dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen ebenfalls nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen. 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UNKaufrecht ist ausgeschlossen. 

12.2 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Farnstädt. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.